Wir sind eine lustige Truppe von jungen und erfahrenen Spieler und Spielerinnen, die mit Spaß im Spiel zum Erfolg kommt.
Egal ob Anfänger oder erfahrener Hase.
Komm einfach mal zum Training oder nimm mit uns Kontakt auf.
Satzung:
DJK Weiden
1. Name
1. Der Verein führt den Namen (DJK) Deutsche Jugendkraft 1921 e.V. Verein für Leistungs.- und
Breitensport.
2. Er wurde gegründet am 01.03.1921
(Wiedergegründet am 27.03.1952 als Rechtsnachfolger des 1934 durch die NS-Behörde
aufgelösten Vereins).
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden unter der Nr. VR 78
eingetragen
4. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind weiß-rot.
2. Wesen und Ziele
1. Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen
Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.
2. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK Sportjugend
anerkennt.
2. Der Verein Deutsche Jugendkraft (DJK) Weiden e.V. mit Sitz in Weiden, Pfarrei St.
Josef, verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (v. 01.01.1977).
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3. Aufgaben
Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport durch
1. Die Errichtung von Sportanlagen.
2. Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher
Jugendpflege, in den einzelnen Abteilungen und Sportarten. Bestimmungen des
betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
3. Die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen.
4. Die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch die Teilnahme an
Schulungskursen.
5. Das Angebot von Bildungsgelegenheiten und die Heranbildung des
Führungsnachwuchses.
2. Er hält bildende Gemeinschaftsabende. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung
seiner Mitglieder in Freizeit und Geselligkeit zu verantwortungsbewussten Christen und
Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in
einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
3. Er sorgt für ausreichend Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur
Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchungen und Überwachung, sowie fachgerechte
Erste-Hilfe-Ausbildung.
4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der
DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverbandes und ist bemüht um Verbreitung
und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.
5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter Kameradschaft zusammen und ist
bereit Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
1. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen
hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse
weltanschauliche Toleranz.
6. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mit zu tragen.
7. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
8. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für
einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung
und Geselligkeit.
1. Die Vereinsordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil
dieser Satzung.
4. Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen
Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport.
1. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der
Genehmigung des DJK-Bundesverbandes.
2. Der Verein ist Mitglied des bayer. Landessportverbandes (BLSV) und seiner
Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen
Rechten und Pflichten.
5. Mitgliedschaft
1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und
Aufgaben der DJK anerkennt.
2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
1. Aktive Mitglieder
2. Passive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
Der Verein ehrt verdiente Mitglieder nach seinen Ehrenordnungen oder beantragt
Ehrungen für sie nach den Ehrenordnungen des DJK-Bundesverbandes, BLSV und
deren Fachverbänden.
3. Die Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht und Wahlrecht.
4. Aufnahme, Austritt, Ausschluss
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Anmeldung zur
Aufnahme in den DJK-Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim
Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
2. Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem
Verein.
3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung, 3 Monate vor Ende
eines Kalenderjahres an den 1. Vorsitzenden. Er wird dann zum Ende eines Kalenderjahres
wirksam.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der
Vereinsvorstand.
5. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und wiederholt
gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliederpflichten verstößt, oder ein
vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen
werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben, darüber hinaus ist
Berufung beim Vorstand des DJK-Kreis- bzw. Diözesanverbandes möglich.
5. Pflichten der Mitglieder
1. Die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;
2. Am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse
Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
3. Eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen als Christ zu
leben;
4. Die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sportes zu erfüllen;
5. Die festgesetzten Beiträge zu entrichten;
6. Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. die Delegiertenversammlung
3. der Vereinsvorstand
4. der Vorstand nach BGB §26
1. Die Mitgliederversammlung
1. Zusammensetzung
Alle Vereinsmitglieder ab 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die die Delegiertenversammlung
betreffen bzw. eine Änderung des Vereinszwecks herbeiführen;
2. Beschlussfassung über den Delegiertenschlüssel zur Delegiertenversammlung;
3. Beschlussfassung über den Austritt aus dem DJK-Bundesverband bzw. BLSV und
über die Auflösung des Vereins;
4. Die Mitgliederversammlung einzuberufen:
1. aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes;
2. wenn dies mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder oder ein Drittel der
Delegierten schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
5. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder
bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter. Die Mitglieder sind
mindestens 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt durch Veröffentlichung in der
örtlichen Zeitung „Der neue Tag“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuhalten.
3. Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, Vertretung
ist unzulässig.
3. Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich mindestens 6 Tage vor der
Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
4. Beschlussfassung
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertelmehrheit, bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte stimmberechtigter Mitglieder. Sollte bei der ersten
Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so
ist die zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die
dann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
2. Delegiertenversammlung
1. Zusammensetzung
In der Delegiertenversammlung sind folgende Mitglieder stimmberechtigt:
der Vereinsvorstand
die Ehrenmitglieder
die Delegierten der Abteilungen nach Festlegung eines bestimmten Schlüssels:
2. Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vereinsvorstandes und zwei Kassenrevisoren, Bestätigung der
gewählten Jugendleitung, Frauenwartin, Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen
2. Die Entgegennahme von Berichten und Erklärung des Vorstandes, insbesondere
des Rechenschafts- und Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes.
3. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
3. Die Wahlperiode der Delegierten beträgt zwei Jahre. Sie werden in den
Jahresversammlung der Abteilungen gewählt.
1. Es sind auch Ersatzdelegierte (50 % der zustehenden Delegiertenzahl) zu wählen,
die dann in der Reihenfolge der Stimmzahl bei Verhinderung nachrücken.
2. Delegierte, welche ihr Delegiertenamt schriftlich gegenüber dem Vorstand
niederlegen oder aus dem Verein ausscheiden, verlieren ihren Sitz in der
Delegiertenversammlung.
3. Die Delegiertenversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich,
sowie auf einem mit Gründen versehenen Antrag von mindestens einem Drittel der
Delegierten schriftlich einzuberufen.
4. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
5. Die Delegierten fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, dies gilt nicht für
satzungsändernde Beschlüsse – hier ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
4. Die Absätze 1.2.5, 1.3.1, 1.3.3 und 1.4.2 gelten für die Delegiertenversammlung
entsprechend.
5. Alle Vereinsmitglieder können der Delegiertenversammlung als Zuhörer beiwohnen.
6. Alle Mitglieder können Anträge zur Delegiertenversammlung stellen.
3. Der Vereinsvorstand
1. Zusammensetzung
Zum Vorstand gehören der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der
Ehrenvorsitzende, der geistliche Beirat, der geistliche Ehrenbeirat, der Schatzmeister,
der stellvertretende Schatzmeister, der/die Geschäftsführer/-in, die Frauenwartin, der
Jugendleiter und die Jugendleiterin, der Pressewart, der Sportarzt, die Abteilungsleiter
und die Abteilungsleiterinnen für die einzelnen Sportarten, die Vertreter der
Unterabteilungen und 5 Beisitzer.
2. Aufgaben des Vereinsvorstandes
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlung
und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen. Genehmigung des vom Vorstand erstellten
Jahresetats für das laufende Vereinsjahr.
1. Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind:
1. Die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes
entsprechend anzugleichen;
2. An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen in Bundes-, Landes-,
Diözesan- und Kreisverbandes zu erfüllen;
3. Die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen;
4. die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundes-, Diözesan- und
Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landessportbünde zu leisten;
5. Für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Landessportbünden
und Fachverbänden sorgen;
3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder sind mit verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der
Ziele und Aufgaben der DJK. Aufgaben im einzelnen sind:
1. Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den
Verein nach innen und außen, beruft und leitet Sitzungen und Versammlungen.
2. Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der
Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinderungsfall.
3. Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem
Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen
erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört
der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den
Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage
der Bücher und Belege geprüft.
5. Der Geschäftsführer (Schriftführer) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im
Auftrage des Vorsitzenden, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt Protokolle
und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv.
6. Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der
Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen
der DJK-Jugendordnung.
7. Die Frauenwartin sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Frauensports und
vertritt die Anliegen des Frauensports im Vereinsvorstand. Sie wird von den
wahlberechtigten weiblichen Mitgliedern gewählt und von der
Mitgliederversammlung bestätigt.
8. Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen werden von den Mitgliedern
ihrer Abteilung in der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Jahreshauptversammlung hat in den Monaten Dezember bis Februar
stattzufinden. Die Abteilungsleiter/-innen haben die verantwortliche Leitung ihrer
Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten
Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzungen, für die
Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und
Disziplin verantwortlich. Die Abteilungsleiter können bei ihren Aufgaben nach
Bedarf von Spielausschüssen, Spiel-, und Mannschaftsführern bzw. weiteren
Mitarbeitern unterstützt werden.
9. Dem Sportarzt obliegt die ärztliche Betreuung aller Vereinsmitglieder durch
Grunduntersuchungen und laufende periodische Überprüfung des
Gesundheitszustandes mit Hilfe des Gesundheitspasses, durch Überwachung des
Trainings und Wettkampfes, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern sowie
Überwachung der Erste-Hilfe-Maßnahmen.
10. Der Pressewart arbeitet in der Redaktion der Vereinszeitung mit, fertigt Berichte
für die Tagespresse, hält die Verbindung mit den Pressestellen im Kreis, Diözese,
Land und DJK-Sportamt und unterstützt die Verbreitung der DJK Verbandszeitschrift.
4. Wahl und Beschlussfähigkeit
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Delegiertenversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Sie bleiben bis zu Neuwahl in ihren Ämtern. Der Jugendleiter und Jugendleiterin werden
von der DJK-Sportjugend (14-18) gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die
Delegiertenversammlung. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden auf zwei Jahre
von ihren Abteilungen gewählt und von der Delegiertenversammlung bestätigt. Scheidet ein
Vereinsvorstandsmitlied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand eine Ersatzperson
kommissarisch bis zur Neuwahl bestimmen. Der Vereinsvorstand trifft in der Regel alle zwei
Monate zusammen. Der Vereinsvorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden einberufen werden. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; die
Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.
4. Der Vorstand nach BGB §26
1. Zusammensetzung
Der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende
2. Aufgaben
Sie vertreten den Verein nach außen und zwar gerichtlich und außer gerichtlich.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind nur die stellvertretenden Vorsitzenden
zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt;
1. Beschlussfassung über Aufnahme von neuen Mitgliedern;
2. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften nach den Beschlüssen
des Vereinsvorstandes;
3. Berufung und Auflösung von Fachausschüssen, zur Vorarbeit für den Vorstand und
Vereinsvorstand;
7. Haftung des Vereinsvorstandes
Die gesamte Vereinsvorstandschaft haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit.
8. Austritt
1. Der Austritt (aus dem DJK-Bundesverband) kann nur in einer mit dem
Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen
Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderlichen Hälfte der Mitglieder
anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen
einzuberufen, die dann mit dreiviertel Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Die Einladung zu dieser Versammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem
Diözesanverband vorzulegen.
4. Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und
Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des
Kalenderjahres und wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller
bestehenden Verpflichtungen bestätigt.
5. Im Falle des Ausschlusses oder des Austrittes des Vereins aus dem DJK-Bundesverband
fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom
Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den
Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
9. Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“
mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel
Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte
der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen
Fristen einzuberufen, die dann mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Die Einladung zur Versammlung ist gleichzeitig dem Kreis-, dem Diözesan- und dem
Bundesverband vorzulegen.
3. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, dem Diözesan- und
dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Pfarrgemeinde St. Josef, Weiden.
1. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar
für die Sportpflege oder, falls diese nicht möglich ist, für die Jugendarbeit zu
verwenden.
Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am
20. Juni 1986 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Für die Richtigkeit: __________________________
1. Vorsitzender
Diese Satzung wurde in den Punkten 5.4.3., 5.4.5., 6.3.3.3., 6.4.1., 7., 8., 9. in der
Jahreshauptversammlung am 12.03.2004 geändert und im Punkt 9.4 in der
Jahreshauptversammlung am 13.02.2009 geändert.